Satzung

der Sozialdemokratischen Gemeinschaft für Kommunalpolitik im Freistaat Thüringen e. V. (SGK Thüringen)
Beschluss der Mitgliedervollversammlung am 31. Januar 2009

§ 1 - Name und Sitz
Die „Sozialdemokratische Gemeinschaft für Kommunalpolitik im Freistaat Thüringen e. V.“, hat ihren Sitz in der Landeshauptstadt Erfurt. Die Abkürzung des Vereinsnamens lautet SGK Thüringen.

§ 2 - Zweck
(1) Die SGK Thüringen hat die Aufgabe, sozialdemokratische Grundsätze in der Kommunalpolitik zu verwirklichen. Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch:
1.die Erarbeitung von Vorschlägen und Anregungen für die praktische Arbeit in den kommunalen Vertretungen und Körperschaften nach Maßgabe der allgemeinen politischen Grundlage der SPD;
2.Beratung der SPD-Fraktionen im kommunalen Bereich,damit kommunalpolitische Probleme nach Möglichkeit einheitlich gelöst werden;
3.gemeinsame Vertretung kommunalpolitischer Interessen gegenüber der SPD-Landtags- und der SPD-Bundestagsfraktion;
4.Kontakte zu den kommunalen Spitzenverbänden und anderen für die
Kommunalpolitik wichtigen Institutionen;
5.Fachtagungen, Konferenzen und Seminare, die der kommunalpolitischen
Fortbildung dienen.

(2) Die SGK Thüringen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke. Mittel der SGK Thüringen dürfennur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der SGK Thüringen erhalten. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der SGK Thüringen keinerlei Zuwendungen. Die SGK Thüringen darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck widersprechen, begünstigen.

§ 3 - Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder der SGK Thüringen müssen sich den sozialdemokratischen
Grundsätzen in der Kommunalpolitik verbunden fühlen.
Die ordentliche Mitgliedschaft können erwerben:
1. Mitglieder in den Vertretungen der Gemeinden, Städte, Landkreise und
Gemeindeverbände sowie Ortsteil- und Ortschaftsbürgermeister, Mitglieder der Ortsteil- und Ortschaftsräte und in Ausschüssen tätige sachkundige Bürger sowie in Gremien von Unternehmen, in denen Kommunen ganz oder anteilsmäßig beteiligt sind;
2. Beschäftigte der Gemeinden, Städte, Landkreise, Gemeindeverbände sowie ihrer Einrichtungen und Unternehmen;
3. Beschäftigte der kommunalen Spitzenverbände;
4. Mitglieder der SPD-Fraktionen des Thüringer Landtages- und des Deutschen Bundestages sowie der Europäischen Union;
5. SPD-Mitglieder der Landes- und der Bundesregierung;
6. vom SPD-Landesvorstand und der SPD-Landtagsfraktion benannte Mitglieder für den Vorstand der SGK Thüringen.
7. Personen, die in der Kommunalpolitik besonders engagiert sind bzw. waren.
Die außerordentliche Mitgliedschaft können erwerben:
8. Junge Interessierte können auf Antrag eine Juniormitgliedschaft erwerben, sofern sie nicht ordentliches Mitglied sind. Diese wandelt sich mit Vollendung des 35. Lebensjahres in eine normale ordentliche Mitgliedschaft.
(2) Mitglieder der SGK Thüringen können die unter Absatz 1 genannten natürlichen Personen werden. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Der Vorstand kann dem geschäftsführenden Vorstand die Aufgabe der Aufnahmen übertragen. Gegen eine ablehnende Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die der Vorstand entscheidet.
(3) Mit dem Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft (Ausnahme Juniormitgliedschaft) ist der Antrag auf den Beitritt zur Bundes-SGK verbunden.
(4) Fördernde Mitglieder der SGK Thüringen können alle an der Kommunalpolitik interessierten natürlichen und juristischen Personen werden. Der Vorstand entscheidet überdie Aufnahme.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt
a)durch Wegfall einer persönlichen Voraussetzung der Mitgliedschaft,
b)durch Austritt oder
c)durch Ausschluss, über den der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder entscheidet.
(6) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er wird mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende wirksam.
Auf Ausschluss darf nur erkannt werden, wenn das Mitglied vorsätzlich in
erheblichem Maße dem satzungsgemäßen Vereinszweck zuwidergehandelt hat und dadurch Schaden für die SGK Thüringen zubesorgen ist. Im übrigen gilt die Schiedsordnung der SPD.

§ 4 -Organe
Die Organe der SGK Thüringen sind:
1.die Mitgliederversammlung;
2.der Vorstand.

§ 5 - sozialdemokratische NachwuchsAkademie Thüringen
(1) Die NachwuchsAkademie ist eine unselbstständige Arbeitsgemeinschaft der SGK Thüringen.
(2) Voraussetzung für die Mitgliedschaftin der NachwuchsAkademie ist eine
Mitgliedschaft nach § 3 (7) dieser Satzung. In der Regel sollten die Mitglieder das 35. Lebensjahr nicht vollendet haben.
(3) Zu den Aufgaben der NachwuchsAkademie gehören insbesondere die
Durchführung und Mitwirkung bei Fachtagungen, Konferenzen und Seminaren, die der kommunalpolitischen Fortbildung für den in (2) genannten Personenkreis dienen (§ 2 Nr. 5).

§ 6 - Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung soll alle zwei Jahre einberufen werden. Die
Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn es die Interessen der SGK Thüringen erfordern. Sie ist unbeschadet der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
1. die ihr vom Vorstand unterbreiteten Vorlagen sowie über Anträge von ordentlichen Mitgliedern;
2. die Satzung und Satzungsänderungen;
3. wichtige Grundsätze, die der Verwirklichung des Zwecks der SGK Thüringen im Sinne des § 2 der Satzung dienen;
4. die Wahl
a) des Vorsitzenden,
b) der zwei Stellvertreter,
c) des Schatzmeisters,
d) von 6 weiteren Mitgliedern,
e) sowie von 2 weiteren Mitgliedern, von denen eines vom Landesvorstand der SPD Thüringen und eines von der SPD-Landtagsfraktion Thüringen vorgeschlagen werden;
5. die Wahl von zwei Revisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen;
6. die Festsetzung von Sonderbeiträgen und Umlagen;
7. die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes;
8. die Höhe der Beiträge.

(3) Die Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von drei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach der Absendung des Einladungsschreibens. Aus wichtigem Grund kann der Vorstand die Ladungsfrist auf eine Woche verkürzen. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
Anträge sind innerhalb einer vom Vorstand festzusetzenden Frist schriftlich bei der Landesgeschäftsstelle einzureichen.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiterund dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 - Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 13 Mitgliedern. Ihm gehören an:
1.a) der Vorsitzende,
b) die zwei Stellvertreter,
c) der Schatzmeister,
die in getrennten Wahlgängen zu wählen sind;
2. sechs weitere Mitglieder, die in einem Wahlgang von der Mitgliederversammlung zu wählen sind;
3. zwei Mitglieder, die auf Vorschlag des Landesvorstandes der SPD Thüringen und der SPD-Landtagsfraktion Thüringen in einem weiteren Wahlgang zu bestätigen sind;
4. der Geschäftsführer.
Die Vorstandsmitglieder nach Nr. 1 bis 3 werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf der Wahlzeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
(2) Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung (§ 5) vor.
(3) Der Vorstand beschließt insbesondere über:
1. die Arbeit der SGK Thüringen, soweit die Entscheidungnicht nach § 5 der
Mitgliederversammlung vorbehalten ist;
2. den Wirtschaftsplan einschließlich Stellenplan für den laufenden Geschäftsbetrieb;
3. die Verwaltung des Vermögens der SGK Thüringen;
4. die Anstellung des Geschäftsführers und seines Stellvertreters sowie die Anstellung von Mitarbeitern;
5. den Ausschluss von Mitgliedern (§ 3);
6. die Bestätigung von Mitgliedern des Vorstandes nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. e zwischen Mitgliederversammlungen.
(4) Der Vorstand gibt sich und dem geschäftsführenden Vorstand eine
Geschäftsordnung.
(5) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. Über
Grundsatzbeschlüsse des Vorstandes sinddie Mitglieder der SGK Thüringen zu informieren.

§ 8 - Geschäftsführender Vorstand
(1) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören die in § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4 genannten Vorstandsmitglieder an.
(2) Der geschäftsführende Vorstand bereitet die Beschlüsse des Vorstandes vor und entscheidet über Angelegenheiten, die ihm vom Vorstand übertragen worden sind.

§ 9 - Vertretungsbefugnis

(1)´Gesetzliche Vertreter der SGK Thüringen sind der Vorsitzende oder einer der beiden Stellvertretenden Vorsitzenden in Gemeinschaft mit dem Geschäftsführer oder dem Stellvertretenden Geschäftsführer.
(2) Die gesetzlichen Vertreter der SGK Thüringen sind ermächtigt,
Satzungsänderungen redaktioneller Art, die aufgrund etwaiger Beanstandungen des Registergerichts oder der Finanzbehörde erforderlich werden, vorzunehmen.

§ 10 – Arbeitsgruppen und Arbeitskreise
Zur fachlichen Beratung des Vorstandes und zur Verwirklichung des Zwecks der SGK Thüringen können Arbeitsgruppen und Arbeitskreise eingerichtet werden. Der Vorstand bestellt die Vorsitzenden und beruft die Mitglieder. Der Vorstand bestimmt die Aufgaben der Arbeitsgruppen und Arbeitskreise. Die Arbeitsgruppen und Arbeitskreise sind unselbständige Untergliederungen der SGK Thüringen und haben dem Vorstand unmittelbar zuzuarbeiten.

§ 11 - Beiträge
(1) Die SGK Thüringen erhebt Beiträge, deren Höhe auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
(2) Fördernde Mitglieder zahlen unmittelbar an die SGK Thüringen.

§ 12 - Veröffentlichungen
Die SGK Thüringen gibt einen Info-Brief heraus.

§ 13 - Verfahren
Soweit diese Satzung keine Bestimmungenüber das Verfahren, insbesondere in Mitgliederversammlungen enthält, gelten sinngemäß die Bestimmungen des Organisationsstatuts der SPD in der jeweils geltenden Fassung.

§ 14 - Satzungsänderung
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden der Mitgliederversammlung. Das gilt auch für eine Änderung des Vereinszwecks.

§ 15 - Auflösung
(1) Die Auflösung der SGK Thüringen kann nur in einer besonderen, zur
Beschlussfassung über die Auflösung einzuberufenden Mitgliederversammlung erfolgen. Ein Beschluss über die Auflösung der SGK bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
(2) Über die Verwendung des Vermögens entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 16 - Sprachform, Inkrafttreten
(1) Die in dieser Satzung benutzten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen, für Männer in der männlichen Sprachform.
(2) Diese Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft.

 

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